Geschäftsordnung
Stand: 21. Januar 2026
Inhaltsübersicht:
Präambel
I. Kreisschülerrat
§ 1 Mitglieder und Stimmrecht
§ 2 Einladungen
II. Wahlen
§ 3 Wahlen und Wahltermine
§ 4 Wahlgrundsätze und Durchführung der Wahl
§ 5 Wahlausschuss
§ 6 Rücktritt, Abwahl und Anfechtung der Wahl
III. Kreisvorstand
§ 7 Einladungen
§ 8 Auftrag und Rechenschaftspflicht
IV. Vertretung zur Landesebene
§ 9 Auftrag und Rechenschaftspflicht
V. Ausschüsse
§ 10 Ausschüsse
VI. Kassenführung und Haushalt
§ 11 Kassenführung
§ 12 Haushalt
§ 13 Finanzbeschlüsse
VII. Allgemeine Verfahrensregeln
§ 14 Öffentlichkeit
§ 15 Beschlussfähigkeit
§ 16 Sitzungsverlauf
§ 17 Anträge
§ 18 Abstimmungen
§ 19 Protokoll
VIII. Abschlussbestimmungen
§ 20 Änderungen und Inkrafttreten der Geschäftsordnung
Präambel
Der Kreisschülerrat ist die gesetzlich legitimierte Interessenvertretung aller Schüler des Hochtaunuskreises. Seine Aufgabe ist es, die Interessen dieser Personengruppe zu artikulieren und gegenüber der kommunalen Instanzen, dem Schulamt und der Öffentlichkeit zu vertreten.
Die Arbeit des Kreisschülerrats basiert dabei auf den demokratischen Prinzipien des Pluralismus und der Rechtsstaatlichkeit. Der Kreisschülerrat soll im Rahmen seiner Arbeit bildungspolitische Positionen und Ziele benennen und sich für deren Umsetzung engagieren. Der Bezug zu den Entscheidungskompetenzen der kommunalen Ebene ist dabei zu wahren. Darüber hinaus soll der Kreisschülerrat ein bildungspolitisches Angebot schaffen, das Schülern Gelegenheit bietet, sich zu bilden und eine eigene Meinung zu bildungspolitischen Inhalten zu entwickeln.
Im Rahmen von Artikel 56, Absatz 4 der hessischen Landesverfassung soll der Kreisschülerrat dazu beitragen, jungen Menschen den Wert ehrenamtlichen Engagements in Form von politischer Partizipation deutlich zu machen. Schüler sollen darüber hinaus erkennen, dass ihre Stimme einen Wert besitzt und es sich lohnt, von den demokratischen Mitbestimmungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen.
Diese Geschäftsordnung soll einen Beitrag dazu leisten, dass zukünftige Generationen von Schülern eine Orientierung über alle wichtigen Verfahrensregeln und Abläufe im Kreisschülerrat des Hochtaunuskreises erhalten. Sie soll sicherstellen, dass hierbei stets rechtsstaatliche Prinzipien gelten und Entscheidungen nicht willkürlich getroffen werden. Nicht zuletzt sollen dem Kreisschülerrat als beschlussfassendes Organ wichtige Kompetenzen, insbesondere im Bereich von Wahlen und Finanzen, zugeschrieben werden, damit dieser seiner legislativen Rolle nachkommen kann.
I. Kreisschülerrat
§1 Mitglieder und Stimmrecht
(1) Der Kreisschülerrat wird aus jeweils zwei gewählten Vertreter der Schulen des Hochtaunuskreises gebildet. Nur die gewählten Vertreter, bzw. im Verhinderungsfall die Stellvertreter, sind stimmberechtigt.
(2) Schulsprecher, bzw. im Verhinderungsfall ein Stellvertreter, haben das Recht, an den Sitzungen des KSRs mit beratender Stimme teilzunehmen.
(3) Alle Schüler des Hochtaunuskreises haben das Recht, als Gast an den Sitzungen des Kreisschülerrats teilzunehmen.
(4) Die in Abs. 1 und 2 genannten Vertreter sollen regelmäßig teilnehmen, um einen konstruktiven Austausch des KSRs zu ermöglichen.
(5) Folgende Schulen sollen KSR-Delegierte wählen und zu Sitzungen des KSRs entsenden:
1. Adolf-Reichwein-Schule
2. Altkönigschule
3. Bischof-Neumann-Schule
4. Christian-Wirth-Schule
5. Erich-Kästner-Schule
6. Feldbergschule
7. Max-Ernst-Schule
8. Helmut-Schmidt-Schule
9. Hochtaunusschule
10. Humboldtschule
11.Integrierte Gesamtschule Stierstadt
12. Kaiserin-Friedrich-Gymnasium
13. Gymnasium Oberursel
14. Gesamtschule am Gluckenstein
15. Maria-Ward-Schule
16. Philipp-Reis-Schule
17. Saalburgschule
18. St. Angela-Schule
19. Taunusgymnasium
(6) Für die Grundschulen des Hochtaunuskreises müssen jedes Jahr mindestens zwei separate Grundschülerräte vom Vorstand organisiert werden.
§2 Einladungen
(1) Der KSR tritt im Laufe eines Schuljahres immer dann zusammen, wenn es die Umstände erforderlich machen. Er tritt im Laufe eines Schuljahres mindestens einmal im Quartal zusammen. Hierbei ist zu beachten, dass die Sitzungen vornehmlich im Landratsamt Bad Homburg stattfinden sollen. Auf Beschluss des KSRs, des Kreisvorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens zehn stimmberechtigten Mitgliedern des KSRs ist ein außerordentlicher KSR zum nächstmöglichen Termin einzuberufen.
(2) Eine Einladung zum KSR muss den Mitgliedern des KSRs, ihren Stellvertretern, den Mitgliedern des Kreisvorstands, den LSR-Delegierten, den Schulsprechern und den Verbindungslehrern in den Schulen des Hochtaunuskreises zugesandt werden. Der KSR führt einen inoffiziellen Verteiler, in den alle Personen, die sich in Teilnehmerlisten der Sitzungen des KSRs eingetragen haben, aufgenommen werden sollen. In dieser ersten Einladung ist eine vorläufige Tagesordnung bekannt zu geben, das Protokoll des vorangegangenen KSRs ist spätestens bei der
zweiten Einladung beizulegen. Des Weiteren werden die Einladungen an die Sekretariate der Schulen geschickt.
(3) Die Einladungsfrist für die Einladung zu Sitzungen des Kreisschülerrates beträgt mindestens 8 Tage vor der Sitzung. Dabei soll der Termin dafür so früh wie möglich vor der Sitzung bekannt gegeben werden. Ausnahmen davon sind im Falle der Dringlichkeit unter Maßgabe der bestehenden Rechtslage zulässig.
(4) Ergänzende Tagesordnungspunkte, die von einem Mitglied des Kreisvorstandes, einem Mitglied des KSRs oder der SV einer Schule des Hochtaunuskreises vor Beginn der Sitzung eingereicht werden, müssen in die Tagesordnung aufgenommen werden. Weiteres regelt § 17.
(5) Einladungen und Tagesordnung werden durch den Kreisvorstand erstellt.
II. Wahlen
§3 Wahlen und Wahltermine
(1) Der KSR wählt jedes Jahr spätestens am Ende der achten Woche nach Schuljahresbeginn den Kreisschulsprecher, zwei Stellvertreter sowie zur Mitarbeit im Kreisvorstand bis zu fünf weitere Beisitzer und zur Vertretung auf Landesebene einen Delegierten sowie einen Stellvertreter. Der Kreisschulsprecher und die beiden Stellvertreter bilden den geschäftsführenden Kreisvorstand. Der geschäftsführende Kreisvorstand und die zur Mitarbeit im Kreisvorstand gewählten Schüler bilden den Kreisvorstand.
(2) Die Amtszeit des Kreisvorstandes sowie der Delegierten beträgt nach §123 Abs. 1 HSchG ein Jahr.
(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Kreisvorstandes endet spätestens mit der Neuwahl eines Kreisvorstandes nach §3 Abs. 1. Sie endet auch, wenn sie keine Schule im Hochtaunuskreis mehr besuchen.
(4) Der KSR wählt bis zu drei Kreisverbindungslehrer aus der Mitte der Lehrerschaft des Hochtaunuskreises.
(5) Die Amtszeit der Kreisverbindungslehrer beträgt zwei Jahre.
(6) Die Ämter des Kreisschulsprechers und des Vorstandsbeisitzenden dürfen nicht von der gleichen Person belegt werden.
Im Falle einer bevorstehenden Amtshäufung soll die Person, die mehrere Ämter belegen möchte, zuvor schonmal einen Rechenschaftsbericht abgelegt haben.
§4 Wahlberechtigung
(1) Der Kreisschulsprecher sowie dessen Stellvertreter und der Delegierte zur Landesebene sowie dessen Stellvertreter werden gemäß §123 Abs. 2 HschG aus der Mitte des Kreisschülerrates gewählt.
(2) Die Beisitzer werden aus der Mitte der Schüler des Hochtaunuskreises gewählt.
§5a Wahlgrundsätze und Durchführung der Wahl
(1) Die Wahlen des KSRs sind grundsätzlich geheim.
(2) Verschiedene Ämter werden in voneinander getrennten Wahlgängen gewählt.
(3) Bei Stimmengleichheit kommt es zu einer Stichwahl. Vor dieser ist auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds des Kreisschülerrats eine Personaldebatte möglich.
Sollte bei der Stichwahl ein Unentschieden erfolgen, wird diese maximal zweimal wiederholt. Kommt es zu keinem Ergebnis von einfacher Mehrheit, wird die Wahl durch ein Zufallsprinzip durch die Wahlleitung (oder Kreisverbindungslehrer) entschieden.
(4) Bei der Wahl der Kreisverbindungslehrer ist zu beachten, dass sie Verbindungslehrer sein sollten, gewesen waren oder hinreichend Fachkompetenzen aufweisen.
(5) Das Wahlergebnis soll innerhalb von 14 Tagen, jedoch so bald wie möglich, den Lokalzeitungen als Pressemitteilungen zugestellt und auf sozialen Medien veröffentlicht werden. Die Mitglieder des KSRs sind darüber hinaus durch das Sitzungsprotokoll zu informieren, welches mit der Einladung zur darauffolgenden Sitzung zu verschicken ist.
§5b Wahlausschuss
(1) Zur Durchführung der Wahlen werden Wahlausschüsse gebildet, die aus einem Wahlleiter und zwei Beisitzern bestehen.
(2) Wer bei einer Wahl kandidiert, kann nicht dem für diese Wahl zuständigen Wahlausschuss angehören. Mitglieder des Landesvorstandes dürfen keinem Wahlausschuss angehören.
(3) Wahlausschüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gewählt.
(4) Ein Wahlausschuss hat die Aufgabe
a) eine Mandatsprüfung der Stimmberechtigten durchzuführen und eine Wählerliste zu erstellen,
b) Wahlvorschläge schriftlich oder mündlich entgegenzunehmen und den Kandidaten ausreichend Gelegenheit zur Vorstellung zu geben,
c) dem KSR Fragen an die Kandidaten zu ermöglichen,
d) auf Antrag einer einfachen Mehrheit eine Personaldebatte gemäß () durchzuführen,
e) die Wahlhandlung zu erläutern, Stimmzettel auszugeben und einzusammeln, die Stimmzettel auf ihre Gültigkeit zu überprüfen, sie auszuzählen und das Ergebnis bekanntzugeben,
f) ein Protokoll anzufertigen, welches Zeit der Wahl, Namen des Wahlvorstandes, die zu besetzenden Ämter, die Wahlvorschläge, die Zahl der gültigen Stimmen, die Zahl der Stimmenthaltungen, die Zahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenen Stimmen und die Unterschriften des Wahlleiters sowie die der Beisitzer enthält.
(5) In begründeten Ausnahmefällen kann ein Kandidat in Abwesenheit gewählt werden, sofern ein Wahlvorschlag, eine schriftliche oder audio-visuelle Bewerbung und eine schriftliche Bereitschaftserklärung zur Annahme der Wahl oder vergleichbare Erklärungen dem Wahlausschuss vorliegen.
(6) Der Wahlausschuss entscheidet über die im Verlauf der Wahl anstehenden Verfahrensfragen und über die Zulassung der Wahlvorschläge durch Mehrheitsbeschluss.
§6 Rücktritt, Abwahl und Anfechtung einer Wahl
(1) Tritt ein Mitglied des Kreisvorstandes, ein Kreisverbindungslehrer oder ein Delegierter für den Landesschülerrat zurück, so ist eine Wahl zur Besetzung der vakanten Funktion ordentlicher Tagesordnungspunkt des nächsten KSRs.
(2) Gegen die durch den KSR gewählten Personen kann nach §2 Abs.4 der SV-VO durch einen Antrag eines Viertels der stimmberechtigten Mitglieder des KSRs ein Abwahlverfahren eingeleitet werden. In diesem Abwahlverfahren muss ein Nachfolger mit einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder des KSRs den Amtsinhaber ablösen.
(3) Mindestens fünf wahlberechtigte Mitglieder des KSRs können innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses die Wahl anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist. Eine Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht verändert oder beeinflusst werden kann. Die Anfechtung ist gegenüber dem staatlichen Schulamt vorzutragen und zu begründen. Der KSR ist vor einer Anfechtung in Kenntnis zu setzen.
(4) Wer bei einer für ungültig erklärten Wahl gewählt wurde, führt sein Amt bis zur
Wiederholungswahl weiter. Die Wiederholungswahl hat innerhalb von zwei Monaten zu erfolgen.
(5) Erscheint ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, des erweiterten Vorstandes oder des kooptierten Vorstandes über einen Zeitraum von zwei aufeinanderfolgenden Monaten nicht zu Vorstandssitzungen oder Sitzungen seines Ausschusses, so wird eine Abwahl in die Tagesordnung des nächsten Kreisschülerrat bzw. der nächsten Vorstandssitzung aufgenommen.
(6) Von der in §6 Abs. 5 geregelten Vorgehensweise ausgenommen sind Personen, die aufgrund länger andauernder Krankheit oder anderen nachvollziehbaren Gründen verhindert sind.
(7) Nach §6 abgewählte Vorstandsmitglieder erhalten keine Amtsbestätigung.
III. Kreisvorstand
§7 Einladungen
(1) Kreisvorstandssitzungen werden nach Bedarf einberufen.
(2) Die Einladung zur Kreisvorstandssitzung muss mindestens am Kalendertag vor der Sitzung den Mitgliedern des Kreisvorstandes, den Schulsprechern, den Mitgliedern des KSR sowie deren Stellvertretern zugesandt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann von der Frist unter Angabe von Gründen abgewichen werden. Der Einladung ist, wenn möglich, das Protokoll der vorangegangenen Kreisvorstandssitzung beizulegen. Die Zuleitung erfolgt elektronisch.
(3) Die Einladung zur Kreisvorstandssitzung sollte eine Tagesordnung enthalten. Einladung und Tagesordnung werden durch den geschäftsführenden Kreisvorstand erstellt.
(4) Dem Kreisvorstand gehören nach § 3 Abs. 1 die ordentlichen, vom KSR gewählten Mitglieder an. Der Vorstand kann bis zu sieben weitere Schüler zur Mitarbeit kooptieren. Die Kreisverbindungslehrer haben eine beratende Funktion inne.
§8 Auftrag und Rechenschaftspflicht
(1)Der Kreisvorstand ist für die Durchführung der Beschlüsse des KSRs verantwortlich.
(2) Der KSR kann Richtlinien für die Arbeit des Kreisvorstandes beschließen.
(3) Der Kreisvorstand ist dem KSR in Bezug auf alle Beschlüsse Rechenschaft schuldig.
(4) Zu Beginn jedes KSRs berichtet der Kreisvorstand über seine Arbeit. Mitglieder des Kreisvorstandes sind darüber hinaus verpflichtet, jederzeit auf Anfrage eines Mitgliedes des KSRs Auskunft über ihre Arbeit zu geben.
(5) Vor der Neuwahl des Kreisvorstandes nach §3 Abs.1 legt der Kreisvorstand dem KSR einen Rechenschaftsbericht vor, der sich auf die gesamte Amtszeit des Kreisvorstandes bezieht. Nach einer Aussprache über den Rechenschaftsbericht stimmt der KSR über die Entlastung des Kreisvorstandes ab.
IV. Vertretung zur Landesebene
§9 Auftrag und Rechenschaft
(1) Die Landesschülerratsdelegierten haben die Aufgabe, die Beschlüsse des KSRs auf Landesebene zu vertreten.
(2) Der KSR kann Richtlinien für die Arbeit der Landesschülerratsdelegierten beschließen.
(3) Die Landesschülerratsdelegierten sollen regelmäßig an den Sitzungen und Vorstandssitzungen des KSRs teilnehmen und dem KSR über ihre Arbeit berichten.
(4) Die Landesschülerratsdelegierten sind darüber hinaus verpflichtet, jederzeit auf Anfrage eines Mitgliedes des KSRs Auskunft über ihre Arbeit zu geben.
(5) Vor der Neuwahl der Landesschülerratsdelegierten nach §3 Abs.1 legen die Landesschülerratsdelegierten dem KSR einen Rechenschaftsbericht vor, der sich auf die gesamte Amtszeit bezieht. Nach einer Aussprache über den Rechenschaftsbericht stimmt der KSR über die Entlastung der Landesschülerratsdelegierten ab.
V. Ausschüsse/Arbeitskreise
§10 Ausschüsse und Arbeitskreise
(1) Der KSR und der Kreisvorstand können zu bestimmten Themen Ausschüsse und Arbeitskreise gründen, Fragestellungen an bereits bestehende Ausschüsse oder Arbeitskreise verweisen, sowie Ausschüsse und Arbeitskreise auflösen.
(2) An den Sitzungen der Ausschüsse und Arbeitskreise soll jeweils mindestens ein Mitglied des Kreisvorstandes teilnehmen.
(3) Die Ausschüsse und Arbeitskreise können Anträge und Vorlagen für die Sitzungen des KSRs und des Kreisvorstandes erstellen und einreichen.
(4) Die Ausschüsse und Arbeitskreise sollen bei jeder KSR Sitzung über ihre Arbeit berichten können.
VI. Kassenführung und Haushalt
§11 Kassenführung
(1) Die Kassenführung über das vom Kreistag festgelegte Budget des KSRs wird durch den Hochtaunuskreises durchgeführt.
(2) Vor Ende eines Haushaltsjahres kann eine Kassenprüfung durchgeführt werden. Hierfür können sich zwei Freiwillige melden, denen bis zur darauffolgenden Sitzung Einsicht in die Finanzunterlagen des KSRs zu gewähren ist. Im Verlauf dieser KSR- Sitzung sollen die Kassenprüferinnen und Kassenprüfer einen Bericht über die geprüften Unterlagen abgeben.
§12 Haushalt
(1) Der KSR beschließt keinen Haushaltsplan, soll jedoch einen Plan zur Orientierung machen, welcher bei der nächsten KSR Sitzung vorgestellt wird.
(2) Während der ersten Sitzung des Kalenderjahres berät und beschließt der KSR den Orientierungsplan für das laufende Haushaltsjahr mit einfacher Mehrheit auf Grundlage des Entwurfes des Kreisvorstands.
§13 Finanzbeschlüsse
(1) Finanzbeschlüsse bis zu einem Höchstbetrag von 500 EUR fasst der Kreisvorstand. Finanzbeschlüsse mit höheren Beträgen erfordern die Zustimmung des KSRs.
(2) In dringenden Fällen kann auch der Kreisvorstand Ausgaben von mehr als 500 EUR beschließen. Der KSR ist über einen entsprechenden Beschluss umgehend zu informieren.
(3) Bei allen Finanzbeschlüssen ist nach den Maßgaben der Sparsamkeit und Nachhaltigkeit zu verfahren.
VII. Allgemeine Verfahrensregeln
§14 Öffentlichkeit
(1) Sitzungen aller Gremien des KSRs sind grundsätzlich öffentlich.
(2) Für Personaldebatten gelten folgende Regeln:
- Einer Personaldebatte muss die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zustimmen.
- Von Personaldebatten ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen. Nicht ausgeschlossen werden die unter § 1 Abs. 1 genannten Personen sowie Mitglieder der Wahlleitung.
- Alle Geräte, die die Möglichkeit besitzen, Ton- oder Bildaufnahmen zu machen, werden vom Wahlvorstand eingesammelt und außer Reichweite bis zum Ende der Personaldebatte verwahrt. Andernfalls sollen die Geräte über die Dauer der Personaldebatte ausgeschaltet auf einem für alle einsichtigen Tisch verwahrt werden.
- Alle Ein- und Ausgänge sowie Fenster werden bis zum Ende der Personaldebatte verschlossen.
- Während der Personaldebatte dürfen keine Aufzeichnungen in Ton, Schrift und Bild angefertigt werden. Eine Ausnahme davon stellt eine Redeliste dar, die zum Ende der Personaldebatte unleserlich gemacht werden muss.
- Die Personaldebatte endet, wenn ein GO-Antrag auf Beendigung der Personaldebatte angenommen wurde.
- Der Inhalt der Personaldebatte bleibt auch nach Beendigung dieser geheim. Zuwiderhandlungen sind im Protokoll zu vermerken.
- Personen, die gegen Punkt gegen verstoßen haben, werden von künftigen Personaldebatten ausnahmslos ausgeschlossen.
(3) Mitglieder des Kreisvorstandes und Kreisschülerratsdelegierte können von Sitzungen des KSRs nicht dauerhaft ausgeschlossen werden.
§15 Beschlussfähigkeit
(1) Ein Gremium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(2) Zu Beginn jeder Sitzung muss die Beschlussfähigkeit festgestellt werden. Wird die Beschlussfähigkeit festgestellt, so ist sie gegeben, bis auf einen entsprechenden Antrag hin die Beschlussunfähigkeit festgestellt wird.
(3) Wird die Beschlussunfähigkeit festgestellt, muss die Sitzung vertagt werden. Die Tagesordnungspunkte, die nicht mehr behandelt werden können, müssen auf der nächsten Sitzung vorrangig behandelt werden. Muss eine Sitzung wegen Beschlussunfähigkeit vertagt werden, ist die Wiederholungssitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
§16 Sitzungsverlauf
(1) Der Vorsitzende, oder dessen Stellvertreter eröffnet die Sitzung, prüft die Beschlussfähigkeit und stellt diese ggf. fest, fragt nach Änderungen und Ergänzungen der Tagesordnung, lässt die Tagesordnung mit einfacher Mehrheit beschließen, fragt nach Einwänden gegen das Protokoll der letzten Sitzung und lässt dieses mit einfacher Mehrheit beschließen.
Anschließend wird die Sitzungsleitung von der Redeleitung übernommen. Im Regelfall nehmen der Vorsitzende oder deren Stellvertreter die Redeleitung ein, es sei denn, wenigstens ein Drittel der Mitglieder beantragen die Wahl einer Redeleitung aus der Mitte des jeweiligen Gremiums. In diesem Fall sind ein Redeleiter sowie zwei Beisitzer zu wählen. Die Redeleitung verfährt nach der Tagesordnung, nimmt Anträge entgegen, verliest sie, leitet die Diskussion und lässt gegebenenfalls abstimmen.
(2) Reden darf nur, wem von der Redeleitung das Wort erteilt wurde. Rednern, die nicht zur Sache sprechen, kann die Redeleitung nach zweimaliger Ermahnung das Wort entziehen und das Rederecht zu diesem Diskussionsgegenstand versagen.
(3) Sitzungsteilnehmer, die in grober Form gegen die Geschäftsordnung verstoßen, können nach zweimaliger Ermahnung durch die Redeleitung und nach Mehrheitsbeschluss des Gremiums von der Sitzung ausgeschlossen werden.
(4) Rederecht haben in Sitzungen des KSRs grundsätzlich alle Anwesenden, § 14 Abs. 2 bleibt unberührt.
§17 Anträge
(1) Anträge an den KSR können von allen Schülern der Schulen des Hochtaunuskreises gestellt werden.
(2) Ein Antrag an den KSR, der in die Tagesordnung aufgenommen werden soll, muss mindestens 3 Kalendertage vor Sitzungsbeginn beim Kreisvorstand eingereicht werden. Anträge an den KSR, die nicht fristgerecht eingereicht oder erst im Verlauf der Sitzung gestellt werden, werden nur behandelt, wenn der KSR der Behandlung mit einfacher Mehrheit zustimmt und unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ in der Reihenfolge des Eingangs behandelt, sofern sie nicht aus der Thematik eines anderen Tagesordnungspunktes hervorgehen.
(3) Ein Antrag an den Kreisvorstand, der in die Tagesordnung aufgenommen werden soll, muss spätestens bei Sitzungsbeginn vorliegen. Anträge, die erst im Verlauf der Sitzung gestellt werden, werden unter dem Tagesordnungspunkt “Verschiedenes” in der Reihenfolge des Eingangs behandelt, sofern sie nicht aus der Thematik eines anderen Tagesordnungspunktes hervorgehen.
(4) Zu jedem Antrag können Änderungs- und Zusatzanträge gestellt werden.
(5) Ein Antrag kann von dem Antragsteller jederzeit zurückgezogen werden.
(6) Jeder Antrag muss von dem Antragsteller oder einem Beauftragten begründet werden. Über nicht begründete Anträge wird nicht abgestimmt.
(7) Zurückgezogene oder nicht begründete Anträge kann jede andere Person, die Anträge stellen darf, übernehmen.
(8) Ist ein Antrag abgelehnt worden, kann ein gleicher Antrag in derselben Sitzung nicht mehr gestellt werden. Dies gilt nicht für Anträge zur Geschäftsordnung.
(9) Anträge zur Geschäftsordnung sind unmittelbar nach der Antragstellung zu behandeln. Sie können jederzeit, außer während Abstimmungen und Wahlen, gestellt werden. Zur Geschäftsordnung können insbesondere folgende Anträge gestellt werden:
a) Änderung der Tagesordnung (bezüglich der Reihenfolge, nicht der Inhalte),
b) Ausschluss der Öffentlichkeit,
c) Feststellung der Beschlussfähigkeit,
d) Festlegung einer Redezeit zu Beginn eines Tagesordnungspunktes
e) Schluss der Redemeldungen,
f) Schluss der Debatte,
g) Überweisung eines Themas an einen Ausschuss oder einen Arbeitskreis,
h) Schluss oder Vertagung des zurzeit behandelten Tagesordnungspunktes,
i) Unterbrechung der Sitzung,
j) Schluss der Sitzung.
§18 Abstimmungen
(1) Vor der Abstimmung ist der abzustimmende Antrag im Wortlaut zu verlesen. Nach Beginn der Abstimmung sind Wortmeldungen unzulässig.
(2) Abgestimmt wird in der Regel durch Handzeichen. Es gilt: Stimmen müssen ausgezählt werden, wenn die Redeleitung keine eindeutige Mehrheit feststellen kann oder wenn mindestens fünf Stimmberechtigte es verlangen.
(3) Eine geheime Abstimmung wird durchgeführt, wenn einer der anwesenden Stimmberechtigten dies erwünscht.
(4) Anträge werden mit einfacher Mehrheit angenommen. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt, wobei Enthaltungen nicht berücksichtigt werden. Damit Anträge auf Schluss oder Vertagung des zur Zeit behandelten Tagesordnungspunktes, auf Schluss der Debatte oder auf Schluss der Sitzung als angenommen gelten, müssen mindestens zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten zustimmen.
(5) Stehen zu einem Diskussionsgegenstand mehrere Anträge zur Abstimmung, so wird über den weitestgehenden zuerst abgestimmt. Welcher Antrag der weitestgehende ist, entscheidet die Redeleitung. Wird der weitestgehende Antrag angenommen, so gelten die weniger weitgehenden Anträge als hinfällig, wird er abgelehnt, so entscheidet die Redeleitung, welcher der verbleibenden Anträge der weitestgehende ist und bringt diesen Antrag zur Abstimmung. Kann die Redeleitung keinen der Anträge als den weitestgehenden Antrag ausmachen, so werden die Anträge alternativ abgestimmt.
§19 Protokoll
(1)Jedes Protokoll muss Zeit-und Ortsangaben, eine Anwesenheitsliste, die Tagesordnungspunkte, wichtige Punkte der Diskussion, die zur Abstimmung vorgelegten Anträge im Wortlaut und die Abstimmungsergebnisse enthalten. Aus Gründen der Datenvertraulichkeit kann die Anwesenheitsliste als Anlage archiviert werden und ist auf Antrag einsehbar.
(2) Das Protokoll wird in der Regel von einem Mitglied des Vorstands verfasst.
(3) Protokolle müssen in der jeweils nächsten Sitzung mit einfacher Mehrheit genehmigt werden. Berichtigungen eines Protokolls müssen in das Protokoll der Sitzung, während der die Berichtigungen beschlossen wurden, aufgenommen werden.
VIII. Abschlussbestimmungen
§20 Änderung und Inkrafttreten der Geschäftsordnung
(1) Einer Änderung dieser Geschäftsordnung müssen wenigstens zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des KSRs zustimmen.
(2) Dieser Geschäftsordnung haben am 18.12.2019 27 von 28 anwesenden Mitglieder des KSRs zugestimmt.
Stimmberechtigte haben einen entsprechenden Antrag gestellt. Sie wurde mit Bestätigung des Staatlichen Schulamts am 12. März 2021 genehmigt. Diese Geschäftsordnung ist in Kraft, bis der KSR sich mit der unter Abs. 1 genannten Mehrheit eine neue Geschäftsordnung gibt.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsordnung ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Rechtsunwirksam wird eine Regelung insbesondere, wenn sie dem Schulgesetz oder einer der anderen Rechtsvorschriften zuwider steht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
